Ehrenamtliche für das
Schiedsamt Egelsbach gesucht!
Gemäß § 4 Abs. 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) ist die Neuwahl einer stellvertretenden Schiedsperson erforderlich. Vor einer Neuwahl wird die Besetzung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit hiermit ausgeschrieben.
Gemäß § 3 Abs. 1 HSchAG müssen Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Gemäß § 3 Abs. 2 HSchAG kann das Amt nicht bekleiden:
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 HSchAG soll in das Amt nicht berufen werden, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Die Wahl zur Schiedsperson erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 HSchAG durch die Gemeindevertretung Egelsbach und bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Die in das Amt gewählte Person bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichtes Langen.
