Ortsgericht Egelsbach – Gesetzestext

Ehrenamtliche für das
Ortsgericht Egelsbach gesucht!


Die Gemeinde Egelsbach sucht ehrenamtliche Interessenten, die sich als:

• Ortsgerichtsvorsteher/in oder als
• Ortsgerichtsschöffe/Ortsgerichtsschöffin

 engagieren möchten.


Ortsgerichte gibt es nur in Hessen. Jede Gemeinde/Stadt verfügt über mindestens ein Ortsgericht. Hessenweit gibt es mehr als 900 Ortsgerichte, die die Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen können. Das Ortsgericht ist Partner für viele persönliche Angelegenheiten. Für seine Leistungen erhebt es nur geringe Gebühren und trägt so dazu bei, Kosten zu sparen.

Die Ortsgerichte sind u. a. dafür zuständig, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen, den Wert von Grundstücken und Gebäuden zu schätzen, sowie Erbermittlungen und Nachlasssicherungen bei Sterbefällen durchzuführen. Das Amt hat somit eine große Bedeutung für die Bürgerinnen und Bürger.

Insgesamt besteht das Ortsgericht aus fünf Mitgliedern, dem Ortsgerichtsvorsteher und vier weiteren Ortsgerichtsschöffen.

Das Ortsgericht wird gem. Ortsgerichtsgesetz mit dem Ortsgerichtsvorsteher als Vorsitzendem und zwei Ortsgerichtsschöffen als Beisitzern tätig. Beschlüsse werden in mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Erledigung der Verwaltungsarbeit obliegt dem Ortsgerichtsvor­steher. Bei Nachlasssicherungen zieht er ein weiteres Mitglied und bei Schätzungen zwei Ortsge­richtsmitglieder hinzu.

Die Ortsgerichte unterstehen der Fachaufsicht des Amtsgerichtes. Es ist jedoch Aufgabe der Gemeinde, geeignete Personen vorzuschlagen. Die vorzuschlagenden Personen werden von der Gemeindevertretung gewählt.

Die Tätigkeit als Ortsgerichtsschöffe erfordert in gewissem Umfang zeitliche Flexibilität und Mobili­tät. Technisches Verständnis oder finanzwirtschaftliche Kenntnisse können bei der Schätzung von Grundstücken von Vorteil sein. Bewerberinnen und Bewerber müssen zudem die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter erfüllen.


§ 8 Ortsgerichtsgesetz – Persönliche Voraussetzungen für die Ernennung

  1. Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

  2. Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die
      1. ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben,
      2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben,
      3. als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.

  3. Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sollen nicht zu Ortsgerichts­mitgliedern ernannt werden.

  4. Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten oder Lebenspartner sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.

  5. Weitergehende beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Bewerberinnen oder Bewerber müssen im Bezirk des Ortsgerichts wohnhaft sein. Die Bestellung zum Ortsgerichtsmitglied erfolgt für 10 Jahre. Ist die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits 65 Jahre alt, kann die Bestellung für 5 Jahre erfolgen.