Richtlinien

über die Werbung und Wahlsichtwerbung von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf vorhandenen Plakatwänden im Ortsgebiet von Egelsbach


Diese Richtlinien gelten für allgemeine Wahlen (Gemeindewahlen, Landtagswahlen, Bundestagswahlen, Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland), Bürgerentscheide und Volksabstimmungen.

Sie dienen der sachgerechten Anwendung der einheitlichen Ausübung der Plakatierung auf den gemeindeeigenen Plakatwänden.

Die Gemeinde Egelsbach verfügt im Ortsgebiet über sieben großformatige Wahlplakattafeln, die rechtzeitig vor jeder Wahl auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene aufgestellt und für die Wahlwerbung zur Verfügung gestellt werden.

Die Tafeln, die in 18 DIN‑A1‑Felder aufgeteilt sind, befinden sich an sieben markanten Standorten im Gemeindegebiet:

  1. Bürgerhaus – Kirchstraße 21
  2. Feuerwehrhaus – Frankfurter Straße 32
  3. Rathaus – Freiherr-vom-Stein-Straße 13
  4. Kindergarten Forsthaus – Wolfsgartenstraße 62
  5. Kindergarten Bayerseich – Kurt-Schumacher-Ring 53
  6. Dr.-Horst-Schmidt-Halle – Lutherstraße 9
  7. Darmstädter Landstraße – Ecke Mühlstraße

Mit der Wahlsichtwerbung darf frühestens sechs Wochen vor der jeweiligen Wahl auf schriftlichen Antrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde Egelsbach und nach schriftlicher Genehmigung durch diesen begonnen werden. Die Wahlwerbung ist bis zum jeweiligen Wahltag zulässig. Nur zugelassene Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen dürfen Wahlsichtwerbung und Werbeaktionen durchführen.

Die 18 Felder werden zunächst auf die im jeweiligen Organ vertretenden Parteien oder Wählergruppen aufgeteilt. Maßgeblich für die Anzahl der Wahlplakate für die Partei oder Wählergruppe ist das Wahlergebnis der letzten Wahl zu diesem Organ.

Bei einer Bundes- oder Landtagswahl, bei der der/die Wähler/-in zwei Stimmen abgeben kann, ist das Wahlergebnis der Zweitstimme/Landesstimme entscheidend.

Bei Kommunalwahlen ist das Ergebnis der letzten Gemeindewahl Grundlage für die Zuteilung der Flächen. Wahlvorschläge, die nur zur Kreiswahl kandidieren, erhalten grundsätzlich nur ein Feld zugeteilt.

Wenn eine Partei oder Wählergruppe erstmalig für ein Organ kandidiert oder in der vergangenen Wahlperiode nicht vertreten war, erhält sie nur ein Feld.

Eine Partei oder Wählergruppe erhält eine Anzahl an Plätzen wie folgt:

Letztes Wahlergebnis 25 % und mehr3 Felder
Letztes Wahlergebnis 10 % bis 24,9 %2 Felder
Letztes Wahlergebnis unter 10 %1 Feld

Plakatiert wird in der Reihenfolge der Ergebnisse der vergangenen Wahl horizontal von links nach rechts. Die Nutzung ist kostenfrei.

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2026 in Kraft und gelten bis auf Widerruf.


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