Feststellung des Trinkwassernotstands Stufe 1 (Vorwarnstufe)
Der Bürgermeister hat aufgrund der aktuellen Situation in der Trinkwasserversorgung gemäß § 1 Absatz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung den „Trink-wassernotstand, Stufe 1 (Vorwarnstufe)“ festgestellt:
I. Der Trinkwassernotstand, welcher am 23.06.2026 gemäß der Trinkwassernotstandsverordnung vom 01.09.2023 festgestellt wurde, wird widerrufen.
II. Der Trinkwassernotstand Stufe 1 (Vorwarnstufe), nach der am 04.07.2026 in Kraft getretenen Trinkwassernotstandsverordnung vom 26.06.2026 wird festgestellt.
Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten, Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen:
1. zu verschwenden;
2. aufzuspeichern, soweit es nicht zum Zwecke des Brandschutzes erforderlich ist.
Während des Trinkwassernotstandes nach Stufe 1 (Vorwarnstufe) ist es verboten, Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für folgende Zwecke zu verwenden:
1. zum Bewässern von Rasenflächen;
2. zum Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlage, so-weit nicht ein Wasserkreislauf vorhanden ist, der ein Nachfüllen von Wasser entbehrlich macht, und dabei hygienische Belange beachtet werden;
3. zum erstmaligen Befüllen sowie Nachfüllen von Wasserbecken, privaten Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen; das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von Gefahren für das tierische oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist;
4. zum Waschen privater Kraftfahrzeuge mit dem fließenden Wasserstrahl außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen.
III. Der Trinkwassernotstand Stufe 1 (Vorwarnstufe) gilt auf Dauer bis zum Widerruf.
IV. Der Trinkwassernotstand und die damit einhergehenden Verbote gelten für die gesamte Gemarkung der Gemeinde Egelsbach.
V. Die Zuwiderhandlung gegen die bestehenden Verbote, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 77 Abs. 2 des HSOG i.V. mit. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro bei fahrlässigem Handeln bis 2.500,00 geahndet werden kann.
Gemäß § 8 Absatz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Egelsbach die Bekanntmachung zum Trinkwassernotstand Stufe 1, mit Begründungen, im Internet auf der Internetseite der Gemeinde Egelsbach www.egelsbach.de unter der Rubrik „öffentliche Bekanntmachung“ ab dem 22.04.2025 bereitgestellt. Außerdem wird auf das Recht hingewiesen, während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung die Satzung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.
Egelsbach, 07.07.2026
DER BÜRGERMEISTER
der Gemeinde Egelsbach
gez.
W i l b r a n d
