Winterdienst
Grundstückseigentümer sind für ihren
Gehweg zuständig

Derzeit haben wir es auch im Rhein-Main-Gebiet mit Schnee- und Eisglätte zu tun, wodurch der Bauhof der Gemeinde Egelsbach auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten gut beschäftigt ist. Aufgabe des Bauhofes ist es, auf den Hauptstraßen, den neuralgischen Stellen für den Fuß- und Radverkehr und auf den Gehwegen rund um die Gemeindegrundstücke der Glätte entgegenzuwirken. Doch der Winterdienst ist nicht nur die Aufgabe des Bauhofes und der Straßenmeisterei, zumal das Hauptaugenmerk auf die Gehwege zu legen ist. Die Vermeidung von Schnee- und Eisglätte auf den Gehwegen ist Aufgabe der Grundstückseigentümer, informiert daher Werner Schaffner, Fachdienstleiter Sicherheit & Mobilität der Gemeinde Egelsbach.

Wie dies in Städten und Gemeinden üblich ist, wird durch die Straßenreinigungssatzung die Verpflichtung zur Straßenreinigung und den Winterdienst auf die Grundstückseigentümer übertragen. Die Grundstückseigentümer können die Verpflichtung zum Beispiel auch an Mieter weitergeben. Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt täglich in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Zu gewährleisten ist, dass eine Gehfläche von mindestens 1.50 m Breite für die Fußgänger sicher benutzbar ist. Gibt es keine Gehwege, wie dies in verkehrsberuhigten Bereichen üblich ist, ist dennoch ein 1.50 m breiter Streifen für den Fußgängerverkehr bereitzustellen.

Bei Dauerschneefall muss selbstverständlich nicht fortlaufend geräumt oder gestreut werden, sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder aufgehört hat zu schneien, ist zeitnah zu räumen, bzw. der Glättebildung entgegen zu wirken. Einzusetzen sind hierbei vorwiegend abstumpfende Stoffe, wie Sand oder Split. Die Verwendung von Auftausalz ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Wer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wird von der Behörde auf seine Verpflichtung hingewiesen, möglich ist auch eine Geldbuße. Die Verpflichteten müssen jedoch auch damit rechnen, dass in Folge eines Glätteunfalls auf dem Gehweg vom Geschädigten Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldforderungen geltend gemacht werden.

Die meisten Grundstückseigentümer kommen ihrer Verpflichtung nach. Immer wieder kommt es je-doch vor, dass leider der Schnee oder Eisstücke nicht beseitigt, oder im Idealfall auf das Grundstück verbracht, sondern einfach auf die Fahrbahn geschoben werden. Rein rechtlich kann dies aber eine Verkehrsbeeinträchtigung darstellen und daher auch mit einer Geldbuße belegt werden. Der Verursacher trägt dann die Verantwortung für ein hieraus resultierendes Unfallgeschehen. Dies ist auch der Fall, wenn die betreffende Straße zuvor durch den Bauhof gestreut wurde. Darüber hinaus ist es für den Winterdienst immer wieder ein Ärgernis, wenn die frisch geräumten Straßen von den Fußwegen aus gleich wieder bedeckt werden. Der Fachdienst bittet deshalb darum, den geräumten Schnee entweder an den Rand des Bürgersteiges, oder auf das eigene Grundstück zu schieben.