In der Sitzung der Gemeindevertretung am 27. März 2019 wurde die Änderung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 815 v. H. rückwirkend zum 1. Januar 2019 beschlossen. Die entsprechenden Bescheide sind mit Datum vom 11. April 2019 versandt. Hierbei enthalten ist die Abrechnung des 1. Quartals 2019, bei der die Berechnung der Grundsteuer B mit dem bis dahin gültigen Hebesatz in Höhe von 685 v. H. erfolgt ist. Die übrigen drei Quartale des Jahres 2019 werden auf dem Bescheid mit dem nun vorliegenden, aktuellen Hebesatz in Höhe von 815 v.h. dargestellt.
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Weitere Hinweise zur Änderung des Hebesatzes der Grundsteuer B:
Die Gemeinde Egelsbach ist im Jahr 2013 dem kommunalen Schutzschirm des Landes Hessen beigetreten. Dieser hat das Ziel, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen wiederherzustellen. Mit Abschluss des Vertrages erhielt die Gemeinde Egelsbach Entschuldungshilfen in Höhe von EUR 3.384.612,00. Dafür hat sich die Gemeinde verpflichtet, beginnend ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2019 einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen. In den Jahren 2017 und 2018 ist dies gemäß den vorläufigen Jahresergebnissen gelungen. Zur “Entlassung“ aus dem Schutzschirm ist somit der Haushalt 2019 maßgeblich.
Neben dieser vertraglichen Verpflichtung ist die Einhaltung der sogenannten „Schwarzen Null“ nunmehr im Zuge der Umsetzung der Hessenkasse in der Hessischen Gemeindeordnung verbindlich verankert.
Eine generationsgerechte, nachhaltige Haushalts- und Finanzpolitik darf nicht nur als Schlagwort dienen, sondern muss als Selbstverständlichkeit im verantwortungsvollen Handeln gelten. Der Weg dorthin führt jedoch nur über teils schmerzhafte Entscheidungen.
Bei
Haushaltseinbringung betrug die ursprüngliche Deckungslücke zur Erreichung
eines ausgeglichenen Haushaltes 2019 ca. EUR 1.000.000,00. Insbesondere die
Notwendigkeit der Senkung der Prognosen für die Gewerbesteuereinnahmen und
Einkommensteueranteile, die Erhöhung des Hebesatzes der an den Kreis zu
zahlenden Schulumlage und der Wegfall von
finanziellen Einmaleffekten sind wesentliche
Gründe für das Defizit. Darüber hinaus wurden seit Jahren keine ausreichenden finanziellen
Mittel für dringend benötigte Instandhaltungsmaßnahmen an gemeindeeigenen
Gebäuden und Straßen investiert.
Nach Abschluss der Haushaltsberatungen, d.h. nachdem sämtliche Anträge der Fraktionen abgestimmt wurden, verblieb ein weiteres Defizit in Höhe von EUR 621.400,00. Da alle weiteren kurzfristig wirkenden Einsparungen ausgeschöpft sind und die nun in der Umsetzungsphase befindlichen strukturellen Veränderungen erst mittel- bis langfristig wirken, wurde die Schließung dieser Deckungslücke mehrheitlich mit einer weiteren Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B beschlossen.
Die
rechtliche Grundlage dafür ist der Beschluss der Gemeindevertretung in der
Sitzung am 27. März 2019. Dieser beruht auf § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz
(GrStG). Demnach bestimmt die Gemeinde mit welchem Hundertsatz des
Steuermessbetrags zu erheben ist. Die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes
ist gemäß § 25 Abs. 3 GrStG bis zum
30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres zu
fassen.
Insbesondere aufgrund der sich abschwächenden Konjunktur gibt die aktuelle Prognose der finanziellen Situation für das Haushaltsjahr 2020 derzeitig kaum Hinweise auf Entspannung. Erst im Jahr 2021 besteht eine realistische Chance auf Entlastung. Bis dahin sind weiterhin alle Anstrengungen darauf gerichtet, die Notwendigkeit einer nochmaligen Anhebung der Grundsteuer B abzuwenden.