Ausschüsse der Gemeindevertretung

    Die Gemeindevertretung bildet für jede Wahlzeit aus ihrer Mitte Ausschüsse. Ausschüsse sind Hilfsorgane der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung hat die Kompetenz Ausschüsse einzurichten und jederzeit aufzulösen und neu zu bilden. Lediglich der Finanzausschuss ist als kontinuierlich bestehender Pflichtausschuss vorgeschrieben. Die Hauptsatzung der Gemeinde Egelsbach sieht folgende Ausschüsse, die mit jeweils 9 Mitgliedern besetzt sind, vor:

    Bau- und Umweltausschuss

    Sozial- und Kulturausschuss

    Haupt- und Finanzausschuss

    Jeder Ausschuss wird entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen in der Gemeindevertretung im Benennungsverfahren durch die Fraktionen besetzt. Fraktionen, die keinen Sitz im Ausschuss erhalten, entsenden einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss. Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören haben ein Anwesenheitsrecht in den Ausschüssen . Dieses ist beschränkt auf die passive Anwesenheit und das Zuhören. Es verleiht weder das Recht, Fragen zu stellen, noch dürfen Anregungen gegeben werden.

    Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor bzw. beschließen endgültig über bestimmte Angelegenheiten, die ihnen von der Stadtverordneten­versammlung übertragen worden sind, ausgenommen der ausschließlichen Zuständigkeiten nach § 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO).

    Ein Ausschuss behandelt nur die Angelegenheiten für seinen Aufgabenbereich, die ihm von der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. der Gemeindevertretung zur Beratung überwiesen sind. Für eine Angelegenheit können mehrere Ausschüsse zuständig sein.

    Anträge der Fraktionen, des Bürgermeisters und Vorlagen des Gemeindevorstandes werden hier im kleinen, sachkundigen Kreis besonders eingehend erörtert und entschieden. Zur Entscheidungsfindung kann der Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss Sachverständige und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppe, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, hinzuziehen. Die Sachverständigen bzw. die sachkundigen Bürger oder Bürgerinnen geben ihre Stellungnahme ab und beantworten ggf. Fragen der Gemeindevertreter.

    Nach der Beratung erfolgt die Abstimmung. Die Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, öffentlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist die Empfehlung an die Gemeindevertretung, die gleiche Entscheidung zu treffen. Die Gemeindevertretung trifft dann in ihrer nächst folgenden Sitzung die endgültige Entscheidung; kann aber bei Bedarf noch Änderungen vornehmen oder sich anders entscheiden.

    Entscheidet ein Ausschuss über eine bestimmte Angelegenheit endgültig, ist sein Beschluss so verbindlich wie der der Gemeindevertretung.

    Mit einer Anfrage können vom Gemeindevorstand offizielle Stellungnahmen und Auskünfte verlangt werden. Sie werden von dem zuständigen Gemeindevorstandsmitglied mündlich beantwortet, ggf. schließt sich anschließend eine Diskussion an. Anträge dazu sind nicht zulässig.

    Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Jeder Interessierte kann den Sitzungsraum betreten, anwesend sein und ihn wieder verlassen. Die Teilnahme ist beschränkt auf das Zuhören. Redebeiträge, Beifalls- oder Missfallensäußerungen sind nicht erlaubt. Für einzelne Angelegenheiten kann durch Beschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

    gesetzliche Grundlagen:

    § 62 HGO (externer Link öffnet in gesondertem Fenster)

    Hauptsatzung und Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der Gemeinde Egelsbach

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